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Es wird skurril...

 

Die Abmahnwelle geht ungebremst weiter. Angesichts der Vielzahl von Abmahnungen scheint nun allerdings die Zahl der real existierenden Anschlussinhaber zur Neige zu gehen. Dass man angesichts der vielfältigen Fehlerquellen der Massenverfahren versehentlich einen längst verstorbenen Anschlussinhaber in Anspruch nimmt, ist unter rein statistischen Gesichtspunkten nicht unwahrscheinlich und wäre nicht der Rede wert.

Skurril wird es allerdings, wenn die Gegenseite nach einem freundlichen Hinweis auf diesen Umstand verlangt, der Anspruchsgegner möge doch bitte sein Ableben nachweisen, weil man ihn sonst wohl oder übel verklagen müsse, denn man habe schließlich einen Anspruch ...

Auf diese Klage - und vor allem den Ort der Zustellung (gibt es vielleicht eine Urheberhölle?) - sind wir schon sehr gespannt!

Wir hoffen nur, dass dies nicht der Beginn eines neuen Geschäftsmodells ist, das ähnlich funktioniert wie die Rechnungen des Erotik-Shops an die Adresse in der Todesanzeige.

 

 

 


BGH fordert Sicherung des WLAN

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 12. Mai 2010 - AZ: I ZR 121/08 - entschieden, dass auch private Anschlussinhaber verpflichtet sind, Ihr WLAN mit den "zur Zeit der Installation marktüblichen Sicherungen" zu schützen ist. Wer das nicht tut, muss mit einer Abmahnung und der Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten, aber nicht mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Marktüblich sei schon 2006 das Verschlüsselungsniveau WPA2 gewesen.

Entgegen der ursprünglichen  Pressemitteilung, die wohl üblicherweise von den erkennenden Senaten zumindest autorisiert ist, findet sich im Urteil kein Wort zur Deckelung der Abmahnkosten auf 100,-- EUR oder zur Anwendung des § 97a Abs.2 UrhG. Damit erweist sich die breite Diskussion um diese Frage als deutlich verfrüht. Das Urteil hilft in diesem Punkt nicht weiter.

Am Rande sei bemerkt, dass der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Einordnung der Zuordnung von Nutzer und IP-Adresse als "Bestandsdatum" sich wohl weder intensiv mit der durchaus interessanten Diskussion im Bereich des Datenschutzes befasst hat noch mit dem Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung vertraut war.

Das BVerfG schreibt dort nämlich:

"Über den Inhaber des Anschlusses, von dem aus eine bestimmte dynamische IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit genutzt worden ist, kann deshalb nur Auskunft erteilt werden, wenn die Verkehrsdaten ausgewertet werden können, die Aufschluss darüber geben, welchem Anschluss die betreffende IP-Adresse zur maßgeblichen Zeit zugewiesen war."

Insoweit begegnet die kritiklose Qualifizierung dieser Daten als Bestandsdaten erheblichen Bedenken.

 

 

 

 

 


Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung betrifft auch Filesharing

 

 

Auch wenn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zur Vorratsdatenspeicherung vordergründig einen anderen rechtlichen Hintergrund hat, dürfte - zumindest vorübergehend - auch dem Geschäftsmodell der in Massen abmahnenden Rechteinhaber der Boden entzogen sein. Die bislang laufenden Verfahren sollten sich damit eigentlich erledigt haben - völlig unabhängig davon, was das BVerfG zu den Voraussetzungen der Verknüpfung von IP-Adressen und den Daten der Anschlussinhaber gesagt hat.

 

Vorübergehend ist dies wohl vor allem eine Frage der Herkunft der aktuell genutzten Daten. Deren Erhebung, Speicherung und Weitergabe dürfte in den allermeisten Fällen rechtswidrig gewesen sein.

 

Die Speicherung der zur Abmahnung verwendeten Daten dürfte nur selten anders zulässig gewesen sein als im Rahmen des jetzt gekippten § 113a TKG. Zur Verwendung solcher Daten im Rahmen des § 101 Abs.9 UrhG sagt das BVerfG: "Jedoch ist dabei ein Rückgriff auf die nach § 113a TKG gespeicherten Daten ausgeschlossen". Leider stehen einige große Provider noch auf dem Standpunkt, dass sie diese Daten aus ganz anderen ("betrieblichen") Gründen gespeichert hätten (und dies auch dürften). Diese Argumentation ist zumindest bei Flatrates wohl mehr als zweifelhaft, wird aber nach unserer Auffassung noch Anlass zur Diskussion auch mit den Rechteinhabern bieten.

 

Wir haben inzwischen lesen müssen, dass es sich bei den Daten, die der Abmahnung zugrunde liegen sollen "um einen völlig anderen Datenpool" handele - und zwar um Daten, die nach ganz kurzer Zeit - nach einer Woche - wieder gelöscht würden. Ein kurzer Blick in die uns vorliegenden Beschlüsse zeigt allerdings, dass nahezu alle Abmahnungen auf Daten basieren, die noch etliche Wochen nach dem angeblichen Verstoß "bevorratet" wurden. U.E. war eine solche Bevorratung tatsächlich zwar schon bislang rechtswidrig und z.B. nicht von § 100 TKG gedeckt - nach dem Urteil des BVerfG sollten aber jetzt keine Zweifel mehr daran bestehen, dass die Daten nicht verwendet werden dürfen, weil man sie eben gerade hat. § 101 Abs.9 UrhG schafft eine Rechtsgrundlage für die Auskunft, nicht aber für die Erhebung und Speicherung solcher Daten.

 

Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten der Anschlussinhaber künftig erreichen kann. In diesem Zusammenhang hat das Gericht deutlich gemacht, dass für die bloße Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erheblich geringere verfassungsrechtliche Hürden zu beachten seien. Allerdings bedarf auch dies einer klaren - und neuen - gesetzlichen Regelung - und für Bagtelldelikte setzt das BVerfG auch hier Grenzen. Überdies müssen die Daten, auf die dann zugegriffen wird, rechtmäßig gespeichert worden sein  - das wird häufig übersehen.

 

Für alle aktuellen Daten gilt jedenfalls nach unserer Auffassung, dass deren Speicherung in aller Regel verfassungswidrig war. Damit ist auch die Nutzung dieser verfassungswidrig gespeicherten Daten rechtswidrig. Jedenfalls dürften sie jetzt erst recht einer Beweisaufnahme nicht mehr zugänglich sein.

 

Es bleibt nun abzuwarten, wie die Diskussion verläuft  und wie sich die Zivilgerichte dazu verhalten. Wir erwarten interessante Arabesken - auch vor dem Hintergrund, dass manche Geschäftsmodelle der Abmahner nicht unbedingt auf die Verteidigung von Urheberrechten zielen, sondern eher die ein oder andere Kasse füllen sollen.

 

Wir möchten abschließend noch einmal betonen:

Urheberrechtsverletzungen sind nicht zu tolerieren; die Entscheidung des BVerfG ist alles andere als ein Freibrief zum freien Umgang mit fremden Rechten und für illegales Filesharing!

 

Unser Anliegen ist es aber, dass die aktuellen Geschäftsmodelle der abmahnenden Rechteinhaber nicht länger auf verfassungsrechtlich bedenklichen Wegen umgesetzt werden. Wir halten es dennoch für durchaus möglich, dass das Urteil des Verfassungsgerichts in der Praxis schon bald an Herrn Tur Tur, den Scheinriesen erinnert...

 

Wir werden an dieser Stelle über die aktuelle Entwicklung berichten.


Aktuelles Thema...

 

 

 


Bundesjustizministerium gibt Empfehlungen für ein korrektes Impressum

Ein unvollständiges Impressum ist ein beliebter Gund zur Abmahnung von Menschen und Unternehmen, die im Web präsent sind. Das war Anlass für das Bundesjustizministerium, einen Leitfaden zur Erfüllung der Impressumpflicht herauszugeben, der recht übersichtlich die unterschiedlichen Pflichtangaben erläutert. Der Leitfaden ist etwas versteckt, daher hier der Link. Wir haben unsere Mandanten bislang bereits routinemäßig auf mögliche Probleme aufmerksam gemacht. Der Leitfaden leistet nun wertvolle Unterstützung, wenn auch ohne Gewähr. Zumindest in speziellen Konstellationen wird unsere Beratung, für die wir einstehen, weiterhin sinnvoll sein.



File-Sharing(P2P): Post vom Anwalt - Besuch von der Polizei? Leider häufen sich in jüngster Zeit wieder einmal die Fälle, in denen uns Opfer von Abmahnwellen (z.B. Kanzleien Rasch, Nuemann&Lang, Waldorf, von Kenne, Schulenburg im Auftrag diverser Musikrechte-Inhaber oder der ein oder andere Hersteller von Pornofilmen) um Rat fragen - nicht selten sind es Eltern, deren Nachwuchs allzu sorglos mit File-Sharing-Programmen umgegangen ist. Es muss nicht immer gleich die Polizei mit einer Durchsuchungsanordnung vor der Tür stehen, in aller Regel genügt schon der Brief einer einschlägigen Anwaltskanzlei, um den Puls zu beschleunigen.  Gefördert wird die aktuelle Abmahnwelle durch eine z.T. sehr unkritische Rechtsprechung zur HAftung des "Anschlussinhabers", die aber nach wie vor sehr uneinheitlich ist. Auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.12.2007- AZ 11 W 58/07 -, wonach keine umfassende Überwachungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Familienmitgliedern besteht, bietet bei genauer Betrachtung keinen Freibrief - wenn auch die differenzierte Argumentation des Gerichts hilfreich ist. Das gleiche Gericht hat am 01.7.08 (AZ: 11 U 52/07) auch entschieden, dass ein WLAN-Nutzer nicht unbeschränkt als Störer haftet, wenn Dritte seinen WLAN-Zugang missbrauchen. Andererseits hat das Landgericht München I (AZ: 7 O 16402/07) gerade entschieden, dass Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann eine Aufsichtsplicht haben, wenn sich das Kind besser am Computer zurecht findet als die Eltern. Es bleibt also bei einer nicht einfach zu beurteilenden, uneinheitlichen Rechtsprechung. Nach einem Blick in die zahlreichen Internet-Foren weiß man zumindest, dass man nicht alleine ist - wirklich hilfreich ist die dort verbreitete Kraftmeierei aber in den seltensten Fällen. Weil in Foren - vorsichtig formuliert - viele Halbwahrheiten zu finden sind, haben wir einige Hinweise aus unserer Praxis zusammen gestellt. mehr...



Nachrichten...



(Die hier erwähnten Entscheidungen des BGH können Sie unter bundesgerichtshof.de im Volltext nachlesen. Dazu geben Sie in der Rubrik "Entscheidungen" das Aktenzeichen ein)


 

 

ebay Mitgliedskonten

 

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11. März 2009 - AZ: I ZR 114/06 - klargestellt, dass der Inhaber eines ebay-Kontos für Vertrags- oder Schutzrechtsverletzungen (z.B. Marken- oder Urheberrechte, aber auch für Produkte, die gar nicht erst geliefert werden) haftet, wenn er sein Mitgliedskonto nicht ordentlich gesichert hat. Nach Auffassung des BGH muss sich der Kontoinhaber in diesem Fall so behandeln lassen, als hätte er selbst gehandelt. (Der BGH spricht von einem eigenständigen "Zurechnungsgrund")

Im Ausgangsfall hat die Ehefrau des Kontoinhabers den Account ohne Wissen des Ehemannes genutzt, der die Zugansdaten offen in seinem Schreibtisch verwahrt hatte.

Nicht nur mit Blick auf diese Rechtsprechung sollte man die nach unserer Erfahrung wohl recht beliebten "Familienkonten" lieber vermeiden.

 


 

 

BGH bestätigt Einzelfallbetrachtung bei Satellitenschüsseln

 

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 10.Oktober 2007 - VIII ZR 260/06 - erneut mit der umstrittenen Frage auseinandergesetzt, wann Vermieter eine Sat-Schüssel auf dem Balkon dulden müssen. In dem nun entschiedenen Fall hatten die Mieter darauf hingewiesen, dass sie als Angehörige des alevitischen Glaubens auf nur per Satellit zu empfangende Programme angewiesen seien.

Der BGH hat zwar die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt, dass die Schüssel vom Balkon der Mieter zu entfernen sei, zugleich aber noch einmal deutlich gemacht, dass eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Grundrechte vorzunehmen sei. Dies gelte auch, wenn die Mieter sich nicht nur auf die Informations- sondern auch auf die Religionsfreiheit berufen.

 

Hier hat diesmal also der Mieter verloren - tatsächlich macht die Entscheidung vor allem deutlich, wie wichtig es ist, die relevanten Tatsachen schon in der ersten Instanz sorgfältig und vor allem punktgenau vorzutragen - gute Arbeit erhöht in solchen Fallkonstellationen die Chancen zu gewinnen erheblich, ganz gleich, ob als Mieter oder als Vermieter.

 


 

Satellitenschüssel in der Mietwohnung: BGH öffnet den Weg für differenzierte Beurteilung

 

Bestand bisher kaum Aussicht auf die Erlaubnis zur Nutzung einer Satellitenschüssel, wenn ein Kabelanschluss im Haus vorhanden war, könnte eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Einzelfällen Mietern die Möglichkeit eröffnen, dennoch eine Satellitenantenne zu nutzen.

 

Der BGH hält es mit Blick auf Art 5 I GG für möglich, dass die Interessen des Eigentümers dann hinter denen des Mieters zurückstehen, wenn die Aufstellung der Satellitenantenne weder mit einer Substanzverletzung des Eigentums noch mit einer nennenswerten ästhetischen Beeinträchtigung verbunden sind. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn die Antenne lose aufgestellt ist und z.B. im hinteren Bereich eines Balkons nahezu völlig "unsichtbar" ist.

Die Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als das Informationsinteresse des Mieters - anders als bisher - nicht pauschal in die erforderliche Abwägung einfließt, sondern der BGH die Umstände des Einzelfalles ganz konkret gewichtet und beurteilt wissen möchte.

 

Im konkreten Fall fehlten zur optischen Beeinträchtigung übrigens Feststellungen, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen wurde.

(VIII ZR 207/04 vom 16.05.2007, Pressemitteilung des BGH 59/2007)

 

 




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Letzte Änderung:  22.07.2010